Neues von der Rauchmelderpflicht - Elektro Belen

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Neues von der Rauchmelderpflicht

Besonders nachts besteht ein erhöhtes Risiko. Denn Brandherde, meist ausgelöst durch technische Defekte, bleiben von den Schlafenden unbemerkt. Gefährlich ist dabei nicht so sehr das Feuer, sondern der Rauch: 95 Prozent der Brandopfer sterben an den Folgen einer Rauchvergiftung.

Rauchmelder im privaten Wohnraum sind daher lebensrettende Helfer und ihre Installation in mittlerweile 13 Bundesländern Pflicht – wenn auch teilweise noch mit Übergangsfristen für Bestandsbauten.

Zuständig für den Einbau der Melder ist meist der Eigentümer beziehungsweise Vermieter. Ohne regelmäßige Wartung jedoch ist ein Rauchmelder langfristig in seiner Funktion eingeschränkt und wird zu spät oder gar nicht vor Brandrauch warnen. In vielen Bundesländern fällt diese Aufgabe dem Vermieter oder Eigentümer zu, der sie selbst ausführen, dem Mieter übertragen oder ein externes Unternehmen damit beauftragen kann. Für den Versicherungsschutz über die Hausrat- oder Gebäudeversicherung gilt, dass alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen zu beachten sind.

Damit Vermieter sicher sein können, dass die Rauchwarnmelder nicht nur fachmännisch eingebaut, sondern auch die regelmäßig erforderliche Wartung erhalten, sollten sie auf die Qualifikation des Dienstleisters achten, wie etwa den bundesweiten Standard „Q-Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ des Forums Brandrauchprävention.

Ist man als Mieter zur Wartung verpflichtet, heißt es: Die Bedienungsanleitung aushändigen lassen sowie die korrekte Installation und Platzierung in Schlaf- und Kinderzimmer sowie im Flur überprüfen. Im Anschluss kontrolliert der Bewohner, ob die Rauchmelder äußere Schäden aufweisen und ihre Öffnungen für den Raucheintritt frei von Staub und Schmutz sind. Den Funktionstest löst man durch Drücken der Prüftaste aus. Bleibt das akustische Testsignal aus, müssen entweder die Batterien oder, wenn das nicht hilft, sogar das ganze Gerät ersetzt werden. Rauchmelder mit nicht auswechselbaren Batterien, etwa Geräte mit dem „Q“-Zeichen, sind nach Herstellerangaben auszutauschen, in jedem Fall aber sobald die Störungsmeldung der Energieversorgung auftritt.

Gesetzgebung in Deutschland

Im sonst so sicherheitsbewussten Deutschland waren Rauchmelder bis vor wenigen Jahren noch wenig bekannt und gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Rauchmelderpflicht

Die Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ ist seit dem Jahr 2000 bundesweit für die Brandschutzaufklärung im privaten Wohnraum aktiv – mit der Unterstützung der Feuerwehren, Schornsteinfeger und Versicherungen.

Im Lauf der Jahre hat sich das Bewusstsein der Bevölkerung und damit auch der politischen Entscheider dahingehend geändert, Rauchmelder als wirkungsvolle Lebensretter wahrzunehmen.

Heute haben bereits 13 Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume.

Gesetzgebung

Allen Gesetzestexten zur Rauchmelderpflicht liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 zu Grunde: „Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.“ Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Wer übernimmt Einbau und Wartung?

In (fast) allen Bundesländern mit einer Rauchmeldergesetzgebung ist der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter für die Installation der Rauchmelder verantwortlich, Ausnahme: Mecklenburg-Vorpommern.

Für die jährliche Wartung hingegen gibt es unterschiedliche Regelungen. In einigen Bundesländern ist auch dafür der Eigentümer/Vermieter zuständig, er kann die Wartungsaufgaben selbst übernehmen oder an einen Hausmeister bzw. ein Dienstleistungsunternehmen der Wohnungswirtschaft o. Ä. delegieren. In einigen Bundesländern ist jedoch der Mieter selbst für die Wartung verantwortlich oder dem Mieter kann die Wartung auch per Mietvertrag übergeben werden.

Die jährliche Wartung nach DIN 14676

Die jährliche Inspektion und Wartung der Rauchmelder ist sinnvoll und notwendig, um die Funktionsbereitschaft des Melders zu testen. Der Rauchmelder ist entsprechend der Bedienungsanleitung je nach Herstellerangaben einer Funktionskontrolle zu unterziehen.

Dazu gehört mindestens eine Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube), ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt und ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern.

Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.

Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er auszutauschen.

Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort überprüft und ggf. neu festgelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden.

Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.

Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder bei einem probeweise aktivierten Alarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist die Batterie des Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss er ersetzt werden. Bei Rauchwarnmeldern mit nicht austauschbaren Batterien ist der Rauchwarnmelder auszuwechseln.

Im Zuge der jährlich durchzuführenden Inspektion ist zudem zu prüfen, ob die Rauchmelder sich noch an einem geeigneten Platz an der jeweiligen Decke des Raums befinden und sich die örtlichen Gegebenheiten nicht so geändert haben, dass das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindert wird. In dem Fall muss der Montageort ggf. neu festgelegt werden.

Weiterhin muss die Batterie nach Herstellerangaben ausgewechselt werden. Ein Batteriewechsel muss spätestens dann erfolgen, wenn der Rauchmelder den erforderlichen Batteriewechsel akustisch signalisiert. Rauchwarnmelder mit nicht auswechselbaren Langzeitbatterien (z. B. Rauchwarnmelder mit dem Q) sind nach Herstellerangaben auszutauschen, spätestens jedoch, wenn die Störungsmeldung der Energieversorgung auftritt.

Sinnvoll ist es auch, zu überprüfen, ob sich in Wohnungen die Raumbelegungen so verändert haben, dass der Rauchwarnmelder sich nicht mehr im richtigen Raum befindet – z.B. durch die Umwandlung eines Arbeits- in ein Schlaf- oder Kinderzimmer. In dem Fall muss der Rauchwarnmelder ebenfalls „umziehen“ oder ein weiterer Rauchmelder angebracht werden.

 
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